-        PSM Juristisch: Strafgesetz §174c StGB

 21. Januar 2007

 

 

 

 

Auf dieser Seite finden Sie Information zu den folgenden Themen:

 

1. Die Gesetzesgrundlage   2. Die strafrechtliche Verjährungsfrist   3. Literatur über diesen Gesetzesartikel

 

 

1. Die Gesetzesgrundlage

 

Das Deutsche Strafrecht im bezug auf PSM

(PSM: ‘Professional Sexual Misconductbzw. ‘sexueller Missbrauch durch Hilfeleistende’)

 

§ 174c StGB

 

Auch in Deutschland ist PSM strafbar. In den Niederlanden kennen wir seit 1991 den Artikel 249(2)3 des niederländischen Strafgesetzbuches, der mit dem §174c des deutschen Strafgesetzbuches (StGB), der in 1998 in Deutschland eingeführt wurde, korrespondiert.

 

 

§174c StGB”: Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

 

1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

 

 

2. Die strafrechtliche Verjährungsfrist

 

 

Wenn Sie nun oder später rechtlich gegen den Täter vorgehen wollen, ist es wichtig, die Verjährungsfristen gut im Auge zu behalten. Auch wenn Sie jetzt denken, dass Sie hiervon niemals Gebrauch machen werden, raten wir Ihnen an, auf jeden Fall die zivilrechtliche Frist spätestens 5 Jahre nach dem Vorfall zu verlängern. Aus Erfahrung wissen wir, dass Opfer von PSM im Laufe der Verarbeitung des Missbrauchs ihre Einstellung hierzu verändern können. Bewahren Sie also auch eventuelle Beweismittel gut auf. Wenn Sie nun noch nicht so weit sind, eine Klage einzureichen, können Sie die Beweismittel am besten in eine Kiste legen und ausser Sichtweite aufbewahren. Vielleicht haben Sie sie noch einmal nötig. Die strafrechtliche Verjährungsfrist für sexuelle Uebergriffe durch einen Hilfeleistenden beträgt 12 Jahre. Bei Vergewaltigung beträgt sie 15 Jahre.

 

 

 

3. Literatur über diesen Gesetzesartikel

 

Dietrich, L. (2001). Einverständliche sexuelle Kontakte zwischen Psychotherapeuten und Klienten. Zur Frage der Notwendigkeit eines Verbotes und seiner rechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten de lege et ferenda. Marburg: Tectum Verlag.

 

Francke, Robert (2006) ‘Die rechtliche Bedeutung des Abstinenzgebotes in der Psychotherapie’. In: Psychotherapeutenjournal 3/2006. Berlin: BPtK: http://www2.bptk.de/uploads/04_francke.pdf

 

 

Gründel, M. (2000). Psychotherapeutisches Haftungsrecht: die zivilrechtliche Haftung des psychologischen Psychotherapeuten bei Verletzung seiner Berufspflichten.

 

Kniesel, B. (1997). Rechtsprobleme beim Bruch des psychotherapeutischen Abstinenzgebots.

Berlin: Duncker und Humblot.

 

Laubenthal, K. (2000). Sexualstraftaten: die Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Berlin u.a.: Springer.

 

Zauner, Gabriele (2004) 'Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB'. Verlag: Köhler.

 

 

 

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